CLC-VECTA
Änderungen des deutschen Arbeitsrechts zum 1. Januar 2020
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15. Januar 2020

In Deutschland wurden verschiedene Gesetzesänderungen im Bereich Beschäftigung und soziale Sicherheit vorgenommen. Einige dieser Änderungen betreffen auch ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten lassen:


Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Mit Wirkung vom 01.01.2020 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 € pro Stunde (bis einschließlich 31.12.2019 betrug der gesetzliche Mindestlohn 9,19 € pro Stunde). Nach wie vor gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, BBL-Studenten während der Ausbildung, Auszubildende unter bestimmten Bedingungen, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate der Beschäftigung, Freiwillige und teilnehmende Jugendliche in einer Maßnahme, um eine Einstiegsqualifikation zu erhalten. Darüber hinaus werden in vielen Sektoren (einschließlich des Baugewerbes!) Die CLA-Linien zu Beginn oder im Laufe des Jahres 2020 zunehmen.


Neuer gesetzlicher Mindestlohn für BBL-Studierende

Für BBL-Studierende gab es noch keinen gesetzlichen Mindestlohn. Das wird sich ab diesem Jahr ändern. BBL-Studenten ('Azubis') erhalten im ersten Jahr eine Mindestausbildungsbeihilfe von 515 €. In den folgenden Jahren wird diese schrittweise auf 620 € erhöht. Im zweiten und dritten Jahr werden die Beträge erhöht. Im zweiten Jahr erhöht sich das Ausbildungsgeld um 18%, im dritten Jahr um 35% und im vierten Jahr um 40%.


Diese Mindesterstattungen gelten nur für Kurse, die am 01.01.2020 beginnen und für die kein Tarifvertrag besteht. Ausbildungsunternehmen, die nicht an Tarifverträge gebunden sind, dürfen nicht mehr als 20% nach unten von der Vergütung gemäß den geltenden Tarifverträgen des Sektors abweichen.


Quelle: STRICK Rechtsanwälte & Steuerberater

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